DIE SATZUNG

Satzung vom 06.08.2019 (zu bearbeitende Ausgabe)Satzung vom 06.08.2019 (zu bearbeitende Ausgabe)
§ 1 Name, Sitz
§ 2 Zweck des Vereins, Gemeinnützigkeit
§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft
§ 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder
§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft
§ 6 Organe des Vereins
§ 7 Der Vorstand
§ 8 Beschlussfassung des Vorstands § 9 Die Mitgliederversammlung
§ 10 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
§ 11 Geschäftsjahr, Kassenprüfung
§ 12 Auflösung des Vereins

 

 

§ 1 Name, Sitz

Der Verein führt den Namen „NaturVerstehen“. Er ist in das Vereinsregister einzutragen. Nach der Eintragung führt der Verein den Namen mit dem Zusatz „e.V.“.

Der Verein hat seinen Sitz in 66822 Lebach – Steinbach, In der Au 8.§ 2 Zweck des Vereins, Gemeinnützigkeit

(1) Der Zweck des Vereins ist, Zusammenhänge in der Natur jedermann zu erklären und ein auf Vernunft und Logik basierendes Verständnis für diese zu schaffen. Darüber hinaus geht es um die Schaffung von Mitwirkungsmöglichkeiten für Natur- Interessierte. Direkt soll hier eine Förderung des Naturschutzes und der Landschaftspflege im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes und der Naturschutzgesetze der Länder, des Umweltschutzes des Küstenschutzes und des Hochwasserschutzes sowie durch Förderung des Tierschutzes realisiert werden. Der Vereinszweck wird insbesondere erreicht durch Aktionen und Veranstaltungen, mit dem Inhalt, die Natur und deren vorliegende komplexe Zusammenhänge zu erläutern und durch praktische Beispiele verständlich zu machen. Es soll eine Teilhabe von Menschen ermöglicht werden, denen die Natur wichtig ist und die gerne selbst Projekte entwickeln wollen, die eine bestimmte Nachhaltigkeit erzeugen. Übergeordneter Zweck ist die Natur bestmöglich und im Zusammenspiel mit dem modernen Leben, den Lebensweisen und den geänderten Lebens- und Umweltbedingungen zu erhalten und ein Verständnis für Notwendigkeit dieser Maßnahmen zu schaffen.

(2) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (AO). Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft

(1) Jede natürliche Person kann Mitglied des Vereins werden.

(2) Zur Erlangung der Mitgliedschaft ist ein schriftlicher Aufnahmeantrag an den Vorstandzu senden. Der Vorstand entscheidet im freien Ermessen über den Aufnahmeantrag undist im Ablehnungsfalle zur Mitteilung über die Gründe nicht verpflichtet.

(3) Personen, die in außergewöhnlichem Maße die Zwecke des Vereins gefördert haben,können durch Beschluss der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.

 

§ 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder

(1) Die Mitglieder sind berechtigt, die Einrichtungen und Anlagen des Vereins zu benutzensowie an den Veranstaltungen und Aktionen des Vereins teilzunehmen.

(2) Jedes Mitglied ist zur Einhaltung der Vereinssatzung und der weiteren Ordnungen desVereins im Rahmen seiner Tätigkeit im Verein verpflichtet.

(3) Die Mitglieder sind zur Entrichtung von Beiträgen und Aufnahmegebühren verpflichtet,deren Höhe und Fälligkeit sich nach einer gesonderten Beitragssatzung richtet, die von derMitgliederversammlung zu beschließen ist.

(4) Ehrenmitglieder sind von der Verpflichtung zur Zahlung von Mitgliedsbeiträgen befreit.Der Vorstand kann im Einzelfall Mitgliedsbeiträge ganz oder teilweise erlassen.

 

§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod des Mitglieds.

(2) Der Austritt aus dem Verein kann unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten zumJahresende erfolgen. Der Austritt ist durch schriftliche Erklärung dem Vorstand anzuzeigen.

(3) Der Vorstand kann durch Beschluss ein Mitglied beim Vorliegen wichtiger Gründeausschließen. Diese liegen insbesondere vor

• bei groben Verstößen gegen die aus der Satzung folgenden Verpflichtungen eines ­ Mitgliedes, gegen Beschlüsse und Anordnungen der Vereinsorgane und/ oder gegen die Interessen des Vereins;

• bei grobem unehrenhaftem Verhalten;

• bei Zahlungsverzug und zweimaliger erfolgloser Mahnung.

(4) Mitglieder, die aus dem Verein ausscheiden, haben keinen Anspruch auf Anteile aus demVereinsvermögen. Weitere Ansprüche gegen den Verein müssen binnen sechs Monatennach Beendigung der Mitgliedschaft schriftlich geltend gemacht und begründet werden.

 

§ 6 Organe des Vereins

(1) Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.

(2) Die Mitgliederversammlung kann die Bildung weiterer Organe beschließen.

(3) Zur Erledigung wichtiger Aufgaben kann der Vorstand Ad-hoc-Kommissionen bilden, die biszur Erledigung der Aufgaben tätig sind.

 

§ 7 Der Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus der/dem Vorsitzenden, der/dem stellvertretenden Vorsitzenden,der Schatzmeisterin/dem Schatzmeister und der Schriftführerin/dem Schriftführer.

(2) Vorstandsämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt. 

(3) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Wählbar sind nur Vereinsmitglieder.  Der Vorstand bleibt nach Ablauf seiner Amtszeit so lange im Amt, bis ein neuer Vorstandgewählt ist. Der Vorstand kann bei Ausscheiden eines seiner Mitglieder vor Ablauf derAmtszeit kommissarisch einen Vertreter bestimmen.

(4) Mitglieder des Vorstandes mit Ausnahme des Jugendvertreters müssen das 18. Lebensjahrvollendet haben.

(5) Der Verein wird durch die/den Vorsitzenden und ein weiteres Mitglied des Vorstandesgerichtlich und außergerichtlich vertreten.

(6) Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins. Insbesondere hat er folgende Aufgaben:

• Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung;

• Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung;

• Erstellung des Haushaltes des Vereins, der Buchführung und des Jahresabschlusses;

• Beschlussfassung über die Aufnahme neuer Mitglieder und den Ausschluss von Mitgliedern nach § 6 Abs. 3;

• Verwaltung und satzungsgemäße Verwendung des Vereinsvermögens;

 

§ 8 Beschlussfassung des Vorstands 

(1)  Der Vorstand fasst seine Beschlüsse im Allgemeinen in Vorstandssitzungen, die vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom 2. Vorsitzenden, schriftlich, fernmündlich oder durch E-Mail oder Telefax einberufen werden. In jedem Fall ist ein Einberufungsfrist von einer Woche einzuhalten.

(2) Einer Mitteilung der Tagesordnung bedarf es nicht. 

(3) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Vorstandsmitglieder, darunter der 1. Vorsitzende oder der 2. Vorsitzende, anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Leiters der Vorstandssitzung.

(4) Die Vorstandssitzung leitet der 1.Vorsitzende, bei dessen Verhinderung der 2.Vorsitzende. Der 1. Vorsitzende kann die Leitung an den 2. Vorsitzenden jederzeit übergeben. 

(5) Die Beschlüsse des Vorstandes sind zu Beweiszwecken in einem Beschlussbuch einzutragen und vom Sitzungsleiter zu unterschreiben. Dieses kann auch in elektronischer Form geführt werden. Die Niederschrift soll Ort und Zeit der Vorstandssitzung, die Namen der Teilnehmer, die gefassten Beschlüsse und das Abstimmungsergebnis enthalten. 

(6) Ein Vorstandsbeschluss kann auf schriftlichem Wege gefasst werden, wenn alle Vorstandmitglieder ihre Zustimmung zu der zu beschließenden Regelung erklären. 

(7) Die Vereinigung mehrerer Vorstandsämter in einer Person ist unzulässig. 

 

§ 9 Die Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung ist das höchste Vereinsorgan. Ihr obliegt insbesondere:

• die Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes;

• die Entlastung des Vorstandes;

• die Genehmigung des Haushaltes;

• die Entgegennahme und Genehmigung des Berichtes des Kassenprüfers;

• die Festsetzung der Mitgliedsbeiträge;

• die Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes;

• die Wahl der Kassenprüfer;

• die Beschlussfassung über Satzungsänderungen;

• Beschlussfassung über die Ernennung von Ehrenmitgliedern;

• die Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins.

(2) Die Mitgliederversammlung findet jährlich statt.

(3) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand mit einer Frist von vier Wochen durchschriftliche Einladung mit Bekanntgabe der Tagesordnung einberufen. Die Einladung erfolgtdurch Schreiben an alle Mitglieder schriftlich per Brief/Post oder in elektronischer Form (E-Mail), durch Aushang im Vereinskasten in der Geschäftsstelle oder durch Mitteilung im Mitteilungsblatt des Vereins. Mitglieder, die durch Aushang oder Mitteilungsblatt nicht zu erreichen sind, müssen durch Schreiben eingeladen werden.

(4) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn dies 10 Prozent derMitglieder verlangen. Das Verlangen ist schriftlich unter Angabe der Gründe an denVorstand zu richten. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann jederzeiteinberufen werden, wenn dies im Interesse des Vereins liegt. Für die Einberufung kannvon Absatz 3 abgewichen werden. Für die außerordentliche Mitgliederversammlung gilt § 10 entsprechend. 

(5) Jedes Mitglied kann Anträge an die Mitgliederversammlung richten.  Diese müssen schriftlich bis zu 14 Tage vor der Versammlung dem Vorstand zugegangen sein. Die Anträge die nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden sind bei Beginn der Versammlung vom Versammlungsleiter in die Tagesordnung aufzunehmen. Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die erst in der Mitgliederversammlung gestellt werden, belschließt die Mitgliederversammlung. Zur Annahme des Antrages ist eine Mehrheit von 3/4 der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.  

(6)  Die/der Vorsitzende leitet die Mitgliederversammlung, bei dessen Verhinderung die/derstellvertretende Vorsitzende. Ist auch dieser verhindert, so bestimmt dieMitgliederversammlung eine/n Versammlungsleiter/ in mit einfacher Mehrheit der Stimmen.

(7) Widerspricht ein anwesendes Mitglied der offenen Abstimmung, muss diese schriftlich undgeheim erfolgen.

 

§ 10 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung 

(1) Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst; zur Satzungsänderung ist die Mehrheit von 2/3 der Versammlungsteilnehmer erforderlich; zur Auflösung des Vereins ist die Mehrheit von 3/4 der erschienenen Mitglieder erforderlich. Es gilt § 12 dieser Satzung.  Die Versammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

(2) Über Mitgliederversammlungen ist ein Protokoll aufzunehmen und von der/dem ­ Vorsitzenden und der Schriftführerin/dem Schriftführer zu unterzeichnen.

 

§ 11 Geschäftsjahr, Kassenprüfung

(1) Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

(2) Die Mitgliederversammlung wählt für die Amtsdauer von zwei Jahren eine Kassenprüferin/ einen Kassenprüfer, die/der nicht Mitglied des Vorstandes sein darf.

(3) Die Kassenprüferin/der Kassenprüfer prüft die Kasse des Vereins sowie die Bücher und Belege einmal jährlich sachlich und rechnerisch und erstattet dem Vorstand Bericht. Die Kassenprüferin/der Kassenprüfer erstattet der Mitgliederversammlung Bericht und beantragt bei ordnungsgemäßer Prüfung die Entlastung des Schatzmeisters und des Vorstandes.

§ 12 Auflösung des Vereins

(1) Die Auflösung des Vereins kann nur eine eigens zu diesem Zweck einberufeneMitgliederversammlung mit 3/4 Mehrheit der abgegebenen Stimmen beschließen.

(2) Das bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke vorhandeneVermögen fällt an die Gemeinde / den Verband, der es unmittelbar und ausschließlich fürgemeinnützige (ggf. mildtätige – kirchliche) Zwecke zu verwenden hat.